Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- BGH, 13.12.2007 – III ZR 116/07Zitiert von 11
- VG Göttingen, 03.11.2015 – 2 A 16/14
- OVG Niedersachsen, 31.08.2017 – 15 MF 19/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.10.2016 – 23 C 973/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2008 – 8 A 10406/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 – 1 A 11787/03Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/70#abs-1 (1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/70#abs-2 (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, daß dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlaß der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/70#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung getroffen haben.