Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 12/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018 – 7 S 1700/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.06.2007 – 15 KF 14/06Zitiert von 3
- BVerwG, 29.07.2010 – 8 B 10/10Zur fehlerhaften Anwendung abstrakter Rechtssätze des BVerwG; rechtliches Gehör und Gesuch auf Einräumung einer weiteren SchriftsatzfristZitiert von 6
- BFH, 21.04.1982 – II R 141/78Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 617/23
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/2#abs-1 (1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/2#abs-2 (2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/2#abs-3 (3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/2#abs-4 (4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.