Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 51
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/51#abs-1 (1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/51#abs-2 (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 51 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 11143/20
- OVG Niedersachsen, 25.07.2024 – 15 KF 4/21
- BVerwG, 08.12.2011 – 9 B 37.11
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- BVerwG, 10.12.2008 – 9 C 1.08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.