Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 11143/20
- OVG Niedersachsen, 25.07.2024 – 15 KF 4/21
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- OVG Thüringen, 13.05.2019 – 7 F 411/15Zitiert von 2
- BGH, 13.12.2007 – III ZR 116/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/51#abs-1 (1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/51#abs-2 (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.