Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 149
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/149#abs-1 (1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/149#abs-2 (2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/149#abs-3 (3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/149#abs-4 (4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 149 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2018 – V ZR 199/17Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks: Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit; Erlöschen der nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
- BVerwG, 12.06.2007 – 9 B 27.07Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 – 7 S 2513/16
- OVG NRW, 20.08.2015 – 9a D 29.14.G
- BVerwG, 12.06.2007 – 9 B 28.07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 297/23
- OVG Niedersachsen, 04.03.2025 – 15 KF 7/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 13 A 22.805Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 149 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.