Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 – 7 S 820/12
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 1/15Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 1/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 7 S 1750/10Zitiert von 6
- OVG NRW, 20.08.2015 – 9a D 29.14.G
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-1 (1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-2 (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-3 (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.