Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 45

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-1 (1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.

In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-2 (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-3 (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

§ 44 § 46