Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-1 (1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-2 (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/45#abs-3 (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 45 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 – 7 S 820/12
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 1/15Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 1/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 7 S 1750/10Zitiert von 6
- OVG NRW, 20.08.2015 – 9a D 29.14.G
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.