Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2021 – 8 K 6/20
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 – 7 S 197/12Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 25.04.2013 – 15 KF 20/09Zitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 40/19Anfechtung eines Prozessvergleichs im Flurbereinigungsrecht; Fortsetzung des VerfahrensZitiert von 8
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 13 A 24.1764
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 297/23
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 586/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/60#abs-1 (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/60#abs-2 (2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.