Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 60

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/60#abs-1 (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/60#abs-2 (2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

§ 59 § 61