Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 142
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/142#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/142#abs-2 (2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/142#abs-3 (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 142 FlurbG →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 – 8 K 4/14Zitiert von 1
- VGH Hessen, 10.09.2019 – 23 C 2649/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 – 9S C 11349/09
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2021 – 8 K 5/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 13 A 24.1764
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 20.3143
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
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