Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 15 KF 5/11Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.09.2010 – 15 KF 5/08Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 25.06.2018 – 15 KF 29/17Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 – 7 S 2498/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 – 7 S 820/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2024 – OVG 70 A 1/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11157/23.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/47#abs-1 (1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/47#abs-2 (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/47#abs-3 (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.