Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 33
Stand: 10.06.2019
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 05.03.2021 – 9 B 13.20Wertermittlung in der Flurbereinigung; Bestimmung des pH-Wertes; Rechte anderer Beteiligter bei fehlender Beiladung Dritter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 18.04.2017 – 9 B 54/16Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG; FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 64
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.