Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.

§ 32 § 34