Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 134
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Niedersachsen, 08.07.2015 – 15 KF 6/13Zitiert von 7
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018 – 7 S 1700/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 – 7 S 2498/03Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2023 – OVG 70 A 1/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/134#abs-1 (1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/134#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/134#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/134#abs-4 (4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.