Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 31
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 – 9 C 10748/18Zitiert von 7
- BVerwG, 18.04.2017 – 9 B 54/16Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG; FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 59
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 – 7 S 3291/08Zitiert von 4
- BVerwG, 21.02.2019 – 9 B 28/18Flurbereinigung; Wertermittlung bei WaldgrundstückenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 16/17Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 32 Satz 3 FlurbG; BeiladungZitiert von 1
- OVG NRW, 04.09.2014 – 9a D 72/13.G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/31#abs-1 (1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/31#abs-2 (2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.