Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/31#abs-1 (1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/31#abs-2 (2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 31 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 – 9 C 10748/18Zitiert von 7
- BVerwG, 18.04.2017 – 9 B 54/16Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG; FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 64
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 – 7 S 3291/08Zitiert von 4
- BVerwG, 21.02.2019 – 9 B 28/18Flurbereinigung; Wertermittlung bei WaldgrundstückenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 15.17Zitiert von 5
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 16/17Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 32 Satz 3 FlurbG; BeiladungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.