Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 24
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.