Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.

§ 23 § 25