Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.