Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 144
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
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Nach Gewicht
- BVerwG, 26.10.2016 – 9 B 70/15Klage gegen den Flurbereinigungsplan; EntscheidungsinhaltZitiert von 3
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 – 8 K 4/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 32/11Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 15 KF 5/11Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.03.2025 – 13 A 24.1199
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.