Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 137
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 15.01.2016 – 15 MF 21/15Zitiert von 5
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.08.2015 – 15 KF 1/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/137#abs-1 (1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:
1.
Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);
2.
in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§ 26a und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/137#abs-2 (2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 Abs. 1, §§ 26d und 26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10 und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.