Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 136
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 136 FlurbG →
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- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.08.2002 – 15 K 1839/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/136#abs-1 (1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), sinngemäß anzuwenden. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/136#abs-2 (2) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde.