Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 111

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-1 (1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-2 (2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-3 (3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.

§ 110 § 112