Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 111
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 5/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – 70 A 2/22Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.07.2015 – 15 KF 6/13Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-1 (1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-2 (2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/111#abs-3 (3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.