Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 112
Stand: 10.06.2019
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 112 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 20.11.2018 – 15 KF 27/17Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 25.06.2018 – 15 KF 29/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 112 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2005 I S. 2354
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.