Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 6 Zulassungsantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/6?asof=2023-11-03#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/6?asof=2023-11-03#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290 7844 Zucker- und Süßwarenwirtschaft 7845 Wein-, Obst- und Gemüsewirtschaft 7846 Fischwirtschaft)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 94 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.