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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2

BGBl. 2019 I S. 2 · 36.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2
                                               Verordnung
                      zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 4. Januar 2019

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15,
  16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4
  Satz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
  des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
  S. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Energie,

– des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2

  Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-

  ber 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1

  zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der

  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

– des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist,
– des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes
  vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9
  Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                         Artikel 1

                     Änderung der
    Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
   Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni
2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num-
       mer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-
       schnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind
       verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst
       bald nach der Schlachtung und vor Beginn des

       Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde

       nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Ab-

       satz 1 bezeichneten Kategorien und Handels-

       klassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die
       durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird
       auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des
       vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten
       Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rah-

      menbedingungen einer ordnungsgemäßen Durch-
      führung der Klassifizierung obliegt dem Schlacht-
      betrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zu-
      gelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der
      Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-
      delsklassen, die mehr als eine Untergruppe be-
      tragen, bleiben im Fall einer Kontrolle bean-
      standungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-

      schnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1

      und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-

      nung genannten Toleranzen entsprechen. Ab-

      weichungen bei der Einstufung in Kategorien

      bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei,

      wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlacht-

      körper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestim-

      mung korrekt ist.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                      Kennzeichnung

      (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom
   Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck
   oder durch von der Landesbehörde anerkannte,
   ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach
   Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Dele-
   gierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission
   vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung
   (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
   und des Rates in Bezug auf die Handelsklassen-
   schemata der Union für Schlachtkörper von Rindern,
   Schweinen und Schafen und zur Meldung der Markt-
   preise für bestimmte Kategorien von Schlachtkör-
   pern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,
   S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:
   1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,

   2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen
      der Untergruppe und

   3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter-
      gruppe.

   Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Le-

   bensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbe-

   triebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper

   selbst entbeinen.

     (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
   Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper
   mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht
   zu kennzeichnen.“
BGBl. 2019, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                  Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3

   Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

   1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinder-

      schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht

      rechtzeitig einstufen lässt oder

   2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder
      Kategorie verwendet.
      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4
   Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer
   gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182
   der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung
   der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
   Handelsklassenschemata der Union für Schlacht-
   körper von Rindern, Schweinen und Schafen und
   zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate-
   gorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren
   (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er
   vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder
      sonstiges Gewebe von einem Rinderschlacht-
      körper entfernt oder

   2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit
      Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buch-
      stabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in
      Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinder-
      schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
      dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
      nicht rechtzeitig kennzeichnet.“

4. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

                            „§ 6

    Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

      (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
   der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
   erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
   digen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten
   und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor-
   rätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen
   oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-

   tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser

   Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

   1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
      richtungen und Transportmittel betreten und dort
      Besichtigungen vornehmen,

   2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

   3. Auskunft verlangen.

       (2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
   sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
   treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
   kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
   dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
   das zu besichtigende Rindfleisch selbst oder durch
   andere so darzulegen, dass die Besichtigung ord-
   nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst

  oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
  sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen

  vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
  teilen.“

                       Artikel 2

                 Änderung der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

  Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-

gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Num-
     mer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durch-
     schnittlich mehr als 500 Schweine schlachten
     oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle
     Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der
     Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses,
     spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen
     des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handels-
     klassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die
     durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird
     auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des
     vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten
     Anzahl Schweine ermittelt. Die Verantwortung für
     die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemä-
     ßen Durchführung der Klassifizierung obliegt
     dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftra-
     gung eines zugelassenen Klassifizierungsunter-
     nehmens mit der Durchführung der Klassifizie-
     rung nicht berührt.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Abweichungen bei der Einstufung in Han-

     delsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle bean-
     standungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Ab-
     schnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1

     und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverord-
     nung genannten Toleranzen entsprechen. Die ge-
     nannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum
     Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten
     der Schlachtkörper ausgenutzt werden.“
  c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
     sätze 4 bis 7.

  d) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach den

     Wörtern „Der Muskelfleischanteil ist“ die Wörter

     „durch den Klassifizierer bei Durchführung der
     Klassifizierung“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass
     für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich
     nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein
     Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich ange-
     fertigt wird.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Betreiber eines Klassifizierungsunterneh-
     mens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Er-
     stellung mindestens sechs Monate lang geordnet
     aufzubewahren.“
BGBl. 2019, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4
                       Kennzeichnung
       (1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind
    vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar

    durch Stempelaufdruck oder durch von der Landes-
    behörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht ent-
    fernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2
    Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4
    und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182
    der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung
    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
    Handelsklassenschemata der Union für Schlacht-
    körper von Rindern, Schweinen und Schafen und
    zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kate-
    gorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren
    (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.
      (2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlacht-
    körper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraus-

    setzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a
    oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung
    (EU) 2017/1182 erfüllt sind.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

                   Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3
    Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
    gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweine-
       schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig einstufen lässt,

    2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das
       Fleisch entsprechend den dort genannten Anfor-
       derungen klassifiziert ist,

    3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort
       bezeichnete Handelsklasse verwendet,
    4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskel-
       fleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht recht-
       zeitig ermittelt,
    5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
       Protokoll angefertigt wird,
    6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht
       oder nicht mindestens sechs Monate geordnet
       aufbewahrt oder

    7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlacht-
       körper nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
       schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
       zeichnet.

       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-
    satz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
    (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017
    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    des Europäischen Parlaments und des Rates in
    Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union
    für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und
    Schafen und zur Meldung der Marktpreise für

    bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und
    lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74)

  Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem
  Schweineschlachtkörper entfernt.“
5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
                            „§ 6

    Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

     (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
  der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
  erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
  digen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlach-
  ten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Ver-
  kauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, ver-
  kaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in
  den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
  dieser Verordnung verbringen, während der Ge-
  schäftszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
     richtungen und Transportmittel betreten und dort
     Besichtigungen vornehmen,

  2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

  3. Auskunft verlangen.

      (2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
  sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
  treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
  kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die

  dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
  das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder
  durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
  ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
  oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
  sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen
  vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
  teilen.“

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Definition des Bestandteils „F“ der Formel
     zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des
     Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:
     „F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in
          mm, gemessen als kürzeste horizontale
          Verbindung des vorderen (cranialen) En-
          des des M. glutaeus medius zur oberen
          (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.“
  b) Nach der Skizze wird folgender Satz angefügt:

     „Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskel-
     fleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für
     das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleisch-
     maß.“

                        Artikel 3

                  Änderung der
           Verordnung über gesetzliche
          Handelsklassen für Schaffleisch
   Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni
2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5
                            „§ 1
               Gesetzliche Handelsklassen,
      Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig ge-
     halten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft
     oder sonst in den Verkehr gebracht werden in
     einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse
     1. im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und
        des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU)
        Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
        eine gemeinsame Marktorganisation für land-
        wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-
        bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
        (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
        Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,

        S. 671) und

     2. im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz
        der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182
        der Kommission vom 20. April 2017 zur Er-
        gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
        des Europäischen Parlaments und des Rates
        in Bezug auf die Handelsklassenschemata
        der Union für Schlachtkörper von Rindern,
        Schweinen und Schafen und zur Meldung der
        Marktpreise für bestimmte Kategorien von
        Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl.
        L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

     Bei Verwendung von Handelsklassen ist das

     Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verord-

     nung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den
     Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU)
     2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu
     kennzeichnen. Die Verantwortung für die ord-
     nungsgemäße Durchführung der Klassifizierung
     obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die
     Beauftragung eines Klassifizierungsunterneh-
     mens mit der Durchführung der Klassifizierung
     nicht berührt. Die Verwendung anderer als der
     in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zu-
     lässig.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schaf-

     schlachtkörpern kann durch Bedienstete des

     Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn

     keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a

    Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

     (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
  der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
  erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
  digen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten
  und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vor-
  rätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen
  oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Gel-
  tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser
  Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
     richtungen und Transportmittel betreten und dort
     Besichtigungen vornehmen,

  2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
  3. Auskunft verlangen.

      (2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
  sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
  treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
  kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
  dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
  das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch
  andere so darzulegen, dass die Besichtigung ord-
  nungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
  oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Be-
  sichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen
  vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er-
  teilen.“

                       Artikel 4

                   Änderung der

    1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

   Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „, des Sackfettes,“ werden durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „des Oberschalenkranzfettes so-

         wie der Halsvene und des daran anhaftenden

         Fettgewebes,“ werden gestrichen.

  b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
     „Spitzbeine“ die Wörter „sowie bei Sauen, die
     mindestens einmal geferkelt haben, ohne die
     Gesäugeleiste“ eingefügt.

  c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate
     alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anord-
     nung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile
     zulässig, die im Anhang der Durchführungsver-
     ordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom
     20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen

     zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-

     päischen Parlaments und des Rates in Bezug

     auf die Handelsklassenschemata der Union für

     Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und
     Schafen und auf die Meldung der Marktpreise
     für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern
     und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017,

     S. 103) enthalten sind.“

2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind
  Betriebe ausgenommen, die pro Woche durch-
  schnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens
  150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten.“

3. In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
   eingefügt:
  „Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebend-
  gewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
  chend.“
BGBl. 2019, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6
4. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
                             „§ 13

     Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

        (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung

    der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften

    über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittfüh-

    rung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen

    oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftrag-
    ten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder,
    Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten
    lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch
    zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,
    liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen
    oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-

    tungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh-
    rend der Geschäftszeit

    1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-

       richtungen und Transportmittel betreten und dort

       Besichtigungen vornehmen,

    2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
    3. Auskunft verlangen.
        (2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klas-
    sifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Be-
    treten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
    kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
    dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
    das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaf-
    fleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass
    die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen
    werden kann, selbst oder durch andere die erfor-
    derliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die
    geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu
    lassen und Auskünfte zu erteilen.“

                        Artikel 5

                    Änderung der
     2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
  Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt
durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 16 wird aufgehoben.

2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num-
   mer III.1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Num-
   mer III.4.2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
   „drei“ ersetzt.

                        Artikel 6
                  Änderung der
                 Verordnung über
       Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

   Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü-
gelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ die Wörter „in
   der“ gestrichen.

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Geflügelfleisch“ die Wörter „sowie Zubereitungen
   aus Geflügelfleisch“ eingefügt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtprei-

     ses“ die Wörter „und nicht für die Zulassungs-

     nummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs“

     eingefügt.

  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
     „Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglich-
     keit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulas-
     sungsnummer des Schlacht- und Zerlegungs-
     betriebs in geeigneter Form hinzuweisen.“

4. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrol-
  len in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-

  fleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügel-

  fleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten

  gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisa-
  tionsgesetzes.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
    Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

     (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
  der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
  erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
  digen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum
  Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern,
  verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder
  in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungs-
  bereich dieser Verordnung verbringen, während der
  Geschäftszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
     richtungen und Transportmittel betreten und dort
     Besichtigungen vornehmen,

  2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
  3. Auskunft verlangen.
  Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-
  nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
  Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
  zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-
  ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
  bracht werden.

     (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
  tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-
  stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
  sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
  gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst
  oder durch andere so darzulegen, dass die Besich-
  tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
  selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
  der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-
  terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte
  zu erteilen.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter „§ 7 Ab-
     satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes
     handelt, wer“ werden durch die Wörter „§ 36 Ab-
     satz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorgani-
BGBl. 2019, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7
     sationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
     leichtfertig“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Ab-
     satz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgeset-
     zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
     Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008
     mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
     (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
     Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl.
     L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158
     vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ver-
     stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

     1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

        Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen
        Muskelmagen nicht richtig anbietet,

     2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis ver-

        marktet,

     3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8
        Absatz 5 zuwiderhandelt,
     4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Be-
        griff verwendet,

     5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-

        dung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine An-

        gabe nicht richtig aufführt,
     6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1
        Satz 1 einen Begriff verwendet,

     7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
        Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht
        richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

     8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20
        Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder
        Geflügelstück vermarktet.“

                       Artikel 7
                 Änderung der
  Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
  Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „erlassen sind“ gestrichen.
2. § 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1

  verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und
  Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des
  Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben
  und übermittelt diese an die zuständigen Behörden
  der Länder.“

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                          „§ 7a

    Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

     (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
  der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
  erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
  digen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf
  vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkau-

   fen oder sonst in den Verkehr bringen oder in
   den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
   dieser Verordnung verbringen, während der Ge-
   schäftszeit

   1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
      richtungen und Transportmittel betreten und dort
      Besichtigungen vornehmen,
   2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
   3. Auskunft verlangen.

   Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-
   nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
   Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
   zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehal-
   ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-

   bracht werden.

      (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
   tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-

   stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel

   sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
   gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst
   oder durch andere so darzulegen, dass die Besich-
   tigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
   selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
   der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Un-

   terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte

   zu erteilen.“

                        Artikel 8

                   Änderung der
        Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

  Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April
1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
                 Überwachung durch
   die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
      (1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Über-
   wachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europä-
   ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
   und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und
   Küken
   1. aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser
      Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-
      Unionsware sind,

   2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in

      Drittländer.

      (2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwa-
   chung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbei-
   tet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
   rung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des
   Marktorganisationsgesetzes.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                  Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3
   Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisations-
   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
   entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vor-
BGBl. 2019, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8
    rätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in
    den Verkehr bringt.
       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4
    Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt,
    wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
    Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs-
    bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
    des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
    Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168
    vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verord-
    nung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
    S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vor-
    sätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
       mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

    2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei

       dem menschlichen Verzehr zuführt oder
    3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
       zeitig übermittelt.
      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
    widrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung
    und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die
    Überwachung zuständig ist.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 5

     Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
        (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
    der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften
    erforderlich ist, können die Beauftragten der zustän-
    digen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Brut-
    eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,
    liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen

    oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-
    tungsbereich dieser Verordnung verbringen, wäh-
    rend der Geschäftszeit

  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
     richtungen und Transportmittel betreten und dort
     Besichtigungen vornehmen,
  2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

  3. Auskunft verlangen.
     (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflich-
  tet, das Betreten der Geschäftsräume und Grund-
  stücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
  sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
  gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder
  Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass
  die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen
  werden kann, selbst oder durch andere die erfor-
  derliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die
  geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu

  lassen und Auskünfte zu erteilen.“

                       Artikel 9

            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-
Handelsklassenverordnung, der Schweineschlacht-
körper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch,
der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der Ver-

ordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,
der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und
der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der jeweils
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 10

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                     Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                     Bonn, den 4. Januar 2019
                                             Die Bundesministerin
                                       für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3dda17bc0f59d950….