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Artikel 143 · BT-Drs. 18/10183 · S. 124

Zu Artikel 143 (Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7843-6-2))

Zu Artikel 143 (Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7843-6-2))
Mit der Änderung des § 1 Absatz 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung wird bewirkt, dass der Zulas-
sungsbescheid für das Klassifizierungsunternehmen künftig auch elektronisch ergehen kann. Die Regelung er-
möglicht der Verwaltung damit auch in diesem Fall die elektronische Kommunikation und führt so zu einem
effizienteren und flexibleren Verfahren. Das Verwaltungsverfahren wird dadurch vereinfacht. Ob der Zulassungs-
bescheid schriftlich oder elektronisch ergeht, ist unerheblich. Wichtig ist allein, dass der Bescheid fixiert ist. Das
Medium der Fixierung spielt dabei eine nachrangige Rolle. Die Änderung reagiert auf die zunehmende Nutzung
des elektronischen Wegs im Allgemeinen und dem damit einhergehenden Ausbau elektronischer Dienstleistungen
im Verwaltungsbereich.
Mit der Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung wird bewirkt, dass der
Antrag auf Zulassung als Klassifizierer bei der zuständigen Behörde künftig auch elektronisch eingereicht werden
kann. Die Regelung vereinfacht die Antragstellung für die Klassifizierer. Diese erhalten durch die Möglichkeit
der elektronischen Antragsstellung einen nutzerfreundlichen, schnelleren und ortsunabhängigen Zugang zur Ver-
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waltung. Da aber nicht alle Unternehmen oder Einzelpersonen über die notwendigen elektronischen Mittel verfü-
gen, ist es geboten die schriftliche Form der Antragsstellung neben der elektronischen beizubehalten. Es kommt
also nicht zu einer Kürzung der möglichen Antragswege für die Wirtschaft.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 401.651–403.364 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

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