Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 5 Zulassung von Klassifizierern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/5#abs-1 (1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassifizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/5#abs-2 (2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/5#abs-3 (3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende Gerätegruppen oder Gerätetypen:
Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte Sachkundeprüfung erforderlich.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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