Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

2. FlGDV

§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/7#abs-1 (1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/7#abs-2 (2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.

§ 6 § 8