Gesetze / Finanzstabilitätsgesetz
FinStabG§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-5 (5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-6 (6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-7 (7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert das Bundesministerium der Finanzen den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-9 (9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag mindestens jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabG/2?asof=2019-07-24#abs-10 (10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 24 Abs. 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.