Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 8a Verbraucherbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2025-01-04#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2025-01-04#abs-2 (2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2025-01-04#abs-3 (3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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01.07.2024 in Kraft
§ 8a geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.