Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 8a Verbraucherbeirat

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 § 8