Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 8a Verbraucherbeirat

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2022-07-02#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2022-07-02#abs-2 (2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8a?asof=2022-07-02#abs-3 (3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 § 9