Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.12.2023
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 30.10.2019 – 10 C 21/19Zitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2019 – 10 C 20/19 · Zugang zu Unterlagen der BaFinZitiert von 6
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/4d#abs-1 (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. Sie können in englischer Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/4d#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.