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Artikel 93 · BT-Drs. 19/4674 · S. 329
Zu Artikel 93 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 93 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679, das BDSG und den neu geschaffenen § 4e FinDAG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679, das BDSG und den neu geschaffenen § 4e FinDAG. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Der Begriff „Einwilligung“ ist die zutreffende Bezeichnung für eine vorab erteilte Zustimmung. Zu Nummer 3 Der neue § 4e Absatz 1 beschränkt die Auskunfts- und Informationspflichten gemäß der Artikel 12 bis 22, die Vorgaben zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Personen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bei bestimmten Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. § 4e Absatz 1 Satz 1 stellt – vor die Klammer gezogen – die Befugnis der Bundesanstalt klar, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den maßgeblichen Aufsichts- gesetzen erforderlich ist. Die gesetzlichen Aufgaben ergeben sich aus den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Re- gelwerken auf nationaler oder europäischer Ebene, bspw. dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichts- gesetz, dem Geldwäschegesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Wertpa- piererwerbs- und Übernahmegesetz, dem Wertpapierprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch. § 4e Absatz 1 Satz 2 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Ge- brauch. Danach können durch nationales Recht die Rechte von b
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.752 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.095.418–1.104.170 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP