Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16r geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16r umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16r umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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