Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 16o Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

Stand: 03.01.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o#abs-1 (1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o#abs-2 (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o#abs-3 (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

§ 16n § 16p