Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16r Festsetzungsverjährung
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r#abs-1 (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16r#abs-3 (3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt entsprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung.