Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16n?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16n?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16n?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 16n neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16n eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 16n neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16n neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16n umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.