Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz FinDAG § 10b Personalgewinnungszuschlag Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.