Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 4 Ausgleichsleistungen
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 2696
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