Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 4 Ausgleichsleistungen

Bund2 Fassungen

Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.

§ 3 § 5