Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-1 (1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-2 (2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 FAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 5/15
- BGH, 02.03.2017 – III ZR 271/15Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen MitgliedsgemeindenZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 – 9 S 2244/15Erfolgloser Anspruch einer Gemeinde auf höhere Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 10
- BVerfG, 27.05.1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 · LänderfinanzausgleichZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.02.2023 – LVerfG 5/21
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
- VG Schleswig, 03.11.2009 – 7 A 123/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 2696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.