Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 5/15
- BGH, 02.03.2017 – III ZR 271/15Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen MitgliedsgemeindenZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 – 9 S 2244/15Zitiert von 23
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 8
- BVerfG, 27.05.1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 · LänderfinanzausgleichZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.02.2023 – LVerfG 5/21
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 – 9 S 3232/21Zitiert von 4
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-1 (1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-2 (2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.