Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-1 (1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5#abs-2 (2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

§ 4 § 6