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Artikel 6 · BT-Drs. 19/14338 · S. 30

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von
baureifen Grundstücken für die Bebauung)
Artikel 1 Nummer 1 – § 25 Absatz 4 bis 6 GrStG
Durch Artikel 6 dieses Gesetzes wird vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur
Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ein Absatz 5 in § 25 GrStG eingefügt und die Mög-
lichkeit geschaffen, besondere Hebesätze in Gebieten für Windenergieanlagen zu erheben. Aus diesem Grund ist
das Änderungsgesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für
die Bebauung entsprechend anzupassen. Zudem wird Absatz 5 an die neue Rechtslage nach Grundsteuerreform
und insbesondere an die neue Zuordnung der Standortflächen der Windenergieanlagen zum land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögen angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/14338, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.280–87.139 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 1c52a45e833e081d….

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