Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2696

BGBl. 2018 I S. 2696 · 16.123 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
                                            Gesetz
                             zur Weiterentwicklung der Qualität
                        und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
                                            Vom 19. Dezember 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Gesetz
           zur Weiterentwicklung der
 Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in

Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

              (KiTa-Qualitäts- und
   -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG)

                          §1
               Weiterentwicklung der
             Qualität und Verbesserung
     der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

   (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität frühkind-
licher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kinder-
tagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und
die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbes-
sern. Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleich-
wertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von
Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbar-
keit von Familie und Beruf geleistet werden.

   (2) Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes

umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-

gen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch bis zum Schuleintritt. Maßnahmen nach § 2
dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab
dem 1. Januar 2019 begonnen werden und
1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten
   Buches Sozialgesetzbuch sind oder
2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4
   des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
   1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen.
   (3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität früh-
kindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kin-

dertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der
Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative
Standards angestrebt.

                         §2

                   Maßnahmen
              zur Weiterentwicklung
        der Qualität und zur Verbesserung

    der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

   Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in
der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Hand-
lungsfeldern ergriffen:
 1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und
    Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung
    schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung
    einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die
    bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten
    umfasst,

 2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tagesein-
    richtungen sicherstellen,
 3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fach-
    kräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,

 4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,

 5. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung

    genutzten Räumlichkeiten verbessern,

 6. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Be-
    reichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernäh-
    rung und Bewegung fördern,
 7. die sprachliche Bildung fördern,
 8. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des
    Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,
 9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreu-
    ung im Sinne eines miteinander abgestimmten, ko-
    härenten und zielorientierten Zusammenwirkens
    des Landes sowie der Träger der öffentlichen und
    freien Jugendhilfe verbessern oder
BGBl. 2018, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertages-
    betreuung bewältigen, insbesondere die Umset-
    zung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kin-
    dern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der
    Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung
    und Vernachlässigung, die Integration von Kindern
    mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit
    Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des
    Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifi-
    scher Stereotype.

Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Ent-

lastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in
§ 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung
geregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe
an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern. Maß-
nahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind von
vorrangiger Bedeutung.

                         §3

              Handlungskonzepte und

         Finanzierungskonzepte der Länder

   (1) Die Länder analysieren anhand möglichst ver-
gleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Aus-
gangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und
Maßnahmen nach § 2 Satz 2.
   (2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1
ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich
jeweils
1. die Handlungsfelder nach § 2 Satz 1, die Maßnah-
   men nach § 2 Satz 2 und konkreten Handlungsziele,
   die sie zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
   Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-
   treuung zusätzlich als erforderlich ansehen sowie

2. Kriterien, anhand derer eine Weiterentwicklung der
   Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kin-
   dertagesbetreuung fachlich und finanziell nachvoll-
   zogen werden kann.

   (3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1
sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder, Maßnah-

men und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbe-
sondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-
ebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertre-
terinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter
Weise beteiligt und wissenschaftliche Standards be-

rücksichtigt werden.

   (4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangs-
situation nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach
Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzie-
rungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Ab-
satz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,
1. welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung
   der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der
   Kindertagesbetreuung erzielen wollen, um ihre
   Handlungsziele zu erreichen,

2. mit welchen fachlichen und finanziellen Maßnahmen
   sie die in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fortschritte

   erzielen wollen und

3. in welcher zeitlichen Abfolge sie diese Fortschritte
   erzielen wollen.

                            §4
       Verträge zwischen Bund und Ländern

   Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag
über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kinder-
tagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring
und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag ent-
hält:
1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Ab-

   satz 4,

2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3
   Absatz 4,
3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministe-
   rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
   jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
   Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu
   übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei
   der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesse-
   rung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

   gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 aufgestellten

   Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fort-
   schrittsbericht),
4. die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnah-
   men zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbeson-
   dere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,
5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem
   länderspezifischen sowie länderübergreifenden qua-
   lifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2
   teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie,
   Senioren, Frauen und Jugend die für die bundes-
   weite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erfor-
   derlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu über-
   mitteln und die Teilnahme am Monitoring insbeson-
   dere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung
   der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,

6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Ge-
   schäftsstelle gemäß § 5.

                            §5

            Geschäftsstelle des Bundes

   Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ein, die
1. die Länder unterstützt

  a) bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Ab-

     satz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst
     vergleichbare Kriterien und Verfahren,
  b) bei der Aufstellung von Handlungskonzepten
     nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erfor-
     derlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und
     Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
  c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach
     § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeigne-
     tes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie

  d) bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer
     Maßnahmen,

2. den länderübergreifenden Austausch über eine pro-

   zessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und
   Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-
   treuung koordiniert, sowie
BGBl. 2018, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
3. das Monitoring und die Evaluation nach § 6 beglei-
   tet.

                           §6

              Monitoring und Evaluation

   (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend führt jährlich, erstmals im Jahr 2020
und letztmals im Jahr 2023, ein länderspezifisches so-

wie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring

durch. Das Monitoring ist nach den zehn Handlungs-

feldern gemäß § 2 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2

Satz 2 aufzuschlüsseln.

   (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend veröffentlicht jährlich einen Monito-
ringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst
1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobach-
   tung der quantitativen und qualitativen Entwicklung
   des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Be-
   treuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tagesein-
   richtungen und in der Kindertagespflege und

2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3
   übermittelten Fortschrittsberichte.
   (3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit
dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre
nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über
die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbe-
richt fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den
Absätzen 1 und 2 ein.

                        Artikel 2

                  Änderung des

          Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Ok-

tober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags
  nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Ge-
  währleistung der Qualität der Förderung von Kindern
  in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
  weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das
  Landesrecht.“

2. § 90 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
  b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
       „Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
       gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des
       Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Lan-
       desrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Ein-
       kommensberechnung bleiben das Baukindergeld
       des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach
       dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.“

  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind
       Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die

     Staffelung können insbesondere das Einkommen
     der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten
     Kinder in der Familie und die tägliche Betreu-
     ungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Wer-
     den die Kostenbeiträge nach dem Einkommen

     berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes
     außer Betracht. Darüber hinaus können weitere
     Kriterien berücksichtigt werden.

        (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der

     Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf An-

     trag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffent-

     lichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belas-

     tung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem
     Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind
     Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder
     Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
     terhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen
     nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften
     Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
     Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
     wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag ge-
     mäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
     Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
     Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die
     Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung
     nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch
     Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt
     entsprechend.“

                       Artikel 3
                  Änderung des

             Finanzausgleichsgesetzes

  Nach § 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende
Satz eingefügt:

„Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom

19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Än-
derung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die
Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte
Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro.“

                       Artikel 4

               Weitere Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
   In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
   „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus
dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und
aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich
die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren

2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro; die in
Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen
sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro
BGBl. 2018, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Mil-
lionen Euro.“

                      Artikel 5
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in
Kraft.

   (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern
Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden.
Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

   (4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Ver-
träge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht
jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister
der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 19. Dezember
verkünden.

2018
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Dr. F r a n z i
s k a G i f f e y
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0350fce3be6667da….