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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2696
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Vom 19. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Weiterentwicklung der
Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
(KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG)
§1
Weiterentwicklung der
Qualität und Verbesserung
der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität frühkind-
licher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kinder-
tagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und
die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbes-
sern. Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleich-
wertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von
Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbar-
keit von Familie und Beruf geleistet werden.
(2) Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes
umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-
gen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch bis zum Schuleintritt. Maßnahmen nach § 2
dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab
dem 1. Januar 2019 begonnen werden und
1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sind oder
2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen.
(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität früh-
kindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kin-
dertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der
Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative
Standards angestrebt.
§2
Maßnahmen
zur Weiterentwicklung
der Qualität und zur Verbesserung
der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in
der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Hand-
lungsfeldern ergriffen:
1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und
Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung
schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung
einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die
bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten
umfasst,
2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tagesein-
richtungen sicherstellen,
3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fach-
kräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
5. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung
genutzten Räumlichkeiten verbessern,
6. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Be-
reichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernäh-
rung und Bewegung fördern,
7. die sprachliche Bildung fördern,
8. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,
9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreu-
ung im Sinne eines miteinander abgestimmten, ko-
härenten und zielorientierten Zusammenwirkens
des Landes sowie der Träger der öffentlichen und
freien Jugendhilfe verbessern oder

10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertages-
betreuung bewältigen, insbesondere die Umset-
zung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kin-
dern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der
Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung
und Vernachlässigung, die Integration von Kindern
mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit
Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des
Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifi-
scher Stereotype.
Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Ent-
lastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in
§ 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung
geregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe
an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern. Maß-
nahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind von
vorrangiger Bedeutung.
§3
Handlungskonzepte und
Finanzierungskonzepte der Länder
(1) Die Länder analysieren anhand möglichst ver-
gleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Aus-
gangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 und
Maßnahmen nach § 2 Satz 2.
(2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1
ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich
jeweils
1. die Handlungsfelder nach § 2 Satz 1, die Maßnah-
men nach § 2 Satz 2 und konkreten Handlungsziele,
die sie zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-
treuung zusätzlich als erforderlich ansehen sowie
2. Kriterien, anhand derer eine Weiterentwicklung der
Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kin-
dertagesbetreuung fachlich und finanziell nachvoll-
zogen werden kann.
(3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1
sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder, Maßnah-
men und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbe-
sondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-
ebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertre-
terinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter
Weise beteiligt und wissenschaftliche Standards be-
rücksichtigt werden.
(4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangs-
situation nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach
Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzie-
rungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Ab-
satz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,
1. welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung
der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung erzielen wollen, um ihre
Handlungsziele zu erreichen,
2. mit welchen fachlichen und finanziellen Maßnahmen
sie die in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fortschritte
erzielen wollen und
3. in welcher zeitlichen Abfolge sie diese Fortschritte
erzielen wollen.
§4
Verträge zwischen Bund und Ländern
Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag
über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kinder-
tagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring
und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag ent-
hält:
1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Ab-
satz 4,
2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3
Absatz 4,
3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu
übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei
der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesse-
rung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 aufgestellten
Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fort-
schrittsbericht),
4. die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnah-
men zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbeson-
dere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,
5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem
länderspezifischen sowie länderübergreifenden qua-
lifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2
teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend die für die bundes-
weite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erfor-
derlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu über-
mitteln und die Teilnahme am Monitoring insbeson-
dere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung
der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,
6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Ge-
schäftsstelle gemäß § 5.
§5
Geschäftsstelle des Bundes
Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ein, die
1. die Länder unterstützt
a) bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Ab-
satz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst
vergleichbare Kriterien und Verfahren,
b) bei der Aufstellung von Handlungskonzepten
nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erfor-
derlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und
Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach
§ 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeigne-
tes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie
d) bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer
Maßnahmen,
2. den länderübergreifenden Austausch über eine pro-
zessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und
Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbe-
treuung koordiniert, sowie

3. das Monitoring und die Evaluation nach § 6 beglei-
tet.
§6
Monitoring und Evaluation
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend führt jährlich, erstmals im Jahr 2020
und letztmals im Jahr 2023, ein länderspezifisches so-
wie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring
durch. Das Monitoring ist nach den zehn Handlungs-
feldern gemäß § 2 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2
Satz 2 aufzuschlüsseln.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend veröffentlicht jährlich einen Monito-
ringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst
1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobach-
tung der quantitativen und qualitativen Entwicklung
des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Be-
treuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tagesein-
richtungen und in der Kindertagespflege und
2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3
übermittelten Fortschrittsberichte.
(3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit
dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre
nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über
die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbe-
richt fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den
Absätzen 1 und 2 ein.
Artikel 2
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Ok-
tober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags
nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Ge-
währleistung der Qualität der Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das
Landesrecht.“
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des
Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Lan-
desrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Ein-
kommensberechnung bleiben das Baukindergeld
des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach
dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind
Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die
Staffelung können insbesondere das Einkommen
der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder in der Familie und die tägliche Betreu-
ungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Wer-
den die Kostenbeiträge nach dem Einkommen
berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes
außer Betracht. Darüber hinaus können weitere
Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der
Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf An-
trag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belas-
tung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem
Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind
Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder
Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen
nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften
Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag ge-
mäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die
Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung
nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch
Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende
Satz eingefügt:
„Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem
KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Än-
derung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die
Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte
Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro.“
Artikel 4
Weitere Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus
dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und
aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich
die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren
2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro; die in
Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen
sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro

und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Mil-
lionen Euro.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in
Kraft.
(3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern
Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden.
Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Ver-
träge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht
jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister
der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Dezember
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i
s k a G i f f e y
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2696. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0350fce3be6667da….