Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 5/15
- BSG, 04.06.1998 – B 12 KR 12/97 RZitiert von 1
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.02.2023 – LVerfG 5/21
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.