nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 FinAusglG 2005 — Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern

Finanzausgleichsgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.