Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 8
- BVerfG, 22.06.1988 – 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86Bestimmtheit von Strafvorschriften (§ 15 Abs. 2 Buchst. a Fernmeldeanlagengesetz)Zitiert von 17
- BVerfG, 04.02.1958 – 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56Badisches Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19.10.1949. Begriff der Steuer im allgemeinen und der Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im besonderen. Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber als erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GGZitiert von 8
- BVerfG, 28.02.1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 · 1. RundfunkentscheidungZitiert von 23
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – LVerfG 1/09
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 02.05.2025 – 4 ZB 24.703, 4 ZB 24.704
- VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13Zitiert von 22
- VG Köln, 17.09.2014 – 21 K 4414/11Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 2 FAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.