Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-1 (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 18 FAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 2679/18Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 14.12.2009 – 3 K 1756/09
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 1221/18Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 – 9 S 1500/09Zitiert von 2
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- BVerwG, 24.07.2020 – 6 BN 3/19Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der SchulwegbeförderungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 – L 11 KR 4915/07
- BGH, 03.08.1990 – 3 StR 146/90
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 27
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.