Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 2679/18Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 14.12.2009 – 3 K 1756/09
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 1221/18Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 – 9 S 1500/09Zitiert von 2
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- BVerwG, 24.07.2020 – 6 BN 3/19Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der SchulwegbeförderungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 24.02.2025 – 3 LA 84/21
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 04.06.2010 – StGH 1/08
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 15.04.2010 – 1/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-1 (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.