Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.08.1990 – 3 StR 146/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 164/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 3. August 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurück-

verwiesen. Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht anderweite Rechtshängigkeit geltend und rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Entscheidung kann keinen Bestand haben. Der erkennende Senat kann nicht ausschließen, daß der Entscheidung des Oberlandesgerichts das Verfahrenshindernis anderweiter Rechtshängigkeit entgegen-

stand.

Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten am 13. März 1989 "wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagegesetz in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Strafvereitelung" zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht wartet den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. In diesem hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg das Hauptverfahren am 11. September 1989, also nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in der jetzt beim Landgericht Bremen anhängigen Sache, eröffnet. Ohne Rücksicht auf das bezeichnete Berufungsverfahren war ihm dies nur dann gestattet, wenn das bei ihm angeklagte Geschehen nicht zugleich Gegenstand des früher bei dem Amtsgericht Bremen rechtshängig gewordenen Verfahrens war. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall war, ist ohne zusätzliche ins einzelne gehende Erkenntnisse

nicht möglich.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfiel der Angeklagte Ende Juli/Anfang August 1987 auf die Idee, sich zwecks Weitergabe der - jedenfalls bis dahin gesammelten - Erkenntnisse an arabische Botschaften zu wenden (UA S. 10). Er hatte die vorherige Sammeltätigkeit nicht in dieser Absicht vorgenommen, also noch keine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt. Geheimdienstlich betätigt und zwar für die Geheimdienste Lybiens, des Irak und Syriens, hat er sich dann Anfang Oktober 1987 durch das Bereithalten der von ihm für eine Weiterleitung an einen fremden Geheimdienst bestimmten Tonbänder in Verbindung mit den Telefonanrufen bei den Botschaften (vgl. BGHSt 25, 145). Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das mittels nicht genehmigter Fernmeldeanlagen (vgl. Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. März 1989 - 86 Ds 15 Js 26938/88 - 39335/88 - unter II 1) betriebene, in dem bezeichneten Sinne absichtslose Sammeln von Erkenntnissen mit dieser geheimdienstlichen

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Agententätigkeit nicht zur Tateinheit ($S 52 StGB) verbunden; damit würde hier, aller Voraussicht nach, auch Tatidentität in prozessualem Sinne ausscheiden. Tateinheit und damit eine prozessuale Tat käme dann in Betracht, wenn der Angeklagte in dem Zeitraum von Ende Juli/Anfang August bis Anfang Oktober 1987 oder danach bis 24. August 1988 seine Abhörtätigkeit, die das Amtsgericht Bremen in seinem Urteil als Vergehen gegen § 15 Abs. 1 FAG bewertet hat, wenigstens zeitweise zwecks späterer Übermittlung von Erkenntnissen an einen der arabischen Geheimdienste ausgeübt hätte. Dann wäre diese Sammeltätigkeit durch Betreiben der Fernmeldeanlage jedenfalls insoweit als geheimdienstliche Agententätigkeit zu werten. Tateinheit auch mit den festgestellten Versuchen zur Kontaktaufnahme mit den fremden Geheimdiensten würde

sich dann aufdrängen.

Daß der Angeklagte die Abhör- und Aufzeichnungstätigkeit in diesem Zeitraum wenigstens zeitweise in geheimdienstlicher Absicht vornahm, liegt zumindest nicht fern. Das Oberlandesgericht hätte dann mit Rücksicht auf anderweite Rechtshängigkeit die Sache nicht, wie geschehen, ohne weiteres (vgl. BGHSt 36, 175, 180 ff.) eröffnen dürfen.

Zur Nachprüfung, ob die bei dem Oberlandesgericht angeklagte Tat auch Gegenstand des anderen Verfahrens war und ist, bedarf es der tatsächlichen Aufklärung in dem erörterten Sinne. Dieser Sachlage entspricht es, die Prüfung dem Oberlandesgericht zu überlassen (vgl. BGHR StPO S 206 a I Verfahrenshindernis 4; Löwe/Rosenberg - K. Schäfer, StPO 24. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 20).

Sollte das Oberlandesgericht zur Erkenntnis doppelter Rechtshängigkeit kommen oder eine solche nicht ausschließen können, so könnte es das andere, noch unerledigte Verfahren - in Anwendung der in BGHSt 36, 175 dargelegten Grundsätze - nur in dem Umfang an sich ziehen, als für die jeweils angeklagten Taten Identität in Betracht kommt.

Der Umstand, daß das Verfahren bei dem Landgericht Bremen in der Berufungsinstanz schwebt, steht einem Ansichziehen der Sache durch das Oberlandesgericht in dem bezeichneten Umfang nicht entgegen. Die Entscheidungen BGHSt 19, 177; 25, 51, die eine Verbindung verschiedener Sachen dann ausschließen, wenn in einer Sache bereits ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist, haben für den hier in Betracht kommenden Fall keine Bedeutung, soweit. Tatidentität in Frage kommt (vgl. BGHSt 19, 177, 180 bis 182).

Soweit es um den Umfang etwaiger Tatidentität geht, kann es auch eine Rolle spielen, in welchem Konkurrenzverhältnis die Verletzungen der Strafvorschriften nach § 15 Abs. 1, § 18 FAG, SS 258, 22 StGB, für die das Amtsgericht

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Bremen Tateinheit angenommen hat, stehen. Maßgebend ist die

Prüfung durch das Oberlandesgericht.

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