Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden. Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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