Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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