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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3446 · S. 22

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 2
Die hier vorgenommene Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes und zugunsten
der Länder in Höhe von 186 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2023 (Festbetrag) korrespondiert mit der Ab­
senkung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen um ebenfalls 186 Millionen Euro jährlich (Num­
mer 2), damit sichergestellt ist, dass sich die Absenkung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab
dem Jahr 2023 vereinbarungsgemäß nicht auf die Finanzverteilung des Bundes und der Ländergesamtheit aus­
wirkt.

Zu Nummer 2
§ 11 Absatz 3 Satz 1
Die turnusgemäße Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 FAG
nach dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahren hat im Juni 2022 ergeben, dass diese von 268 Mil­
lionen Euro auf 82 Millionen Euro abgesenkt werden müssen, da nur noch in dieser Höhe eine Sonderlast der
ostdeutschen Flächenländer durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und daraus entstehende überproportionalen
Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige im Vergleich zu den
westdeutschen Ländern nachweisbar ist. Ursächlich hierfür ist der in den ostdeutschen Ländern prozentual stär­
kere Rückgang der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der Kosten für Unterkunft
und Heizung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (netto) je Einwohner im Vergleich zu den westdeutschen Län­
dern. Die entsprechende Anpassung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen erfolgt in § 11 Absatz 3
FAG, wobei die bisherigen prozentualen Anteile der ostdeutschen Flächenländer unverändert beibehalten werden.

BT-Drs. 20/3446 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3446, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.367–62.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert bbebeb1e105a4aaf….

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