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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12058 · S. 13

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzausgleichs-

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzausgleichs-
gesetzes)
Bei der Berechnung der Anteile der Länder an der Umsatz-
steuer und beim Finanzausgleich unter den Ländern sind
u. a. die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Ein-
wohnerzahlen der Länder am 30. Juni des jeweiligen Aus-
gleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgegange-
nen Jahres maßgeblich. Es ist möglich, dass Unterschiede
zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-
der auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den
fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der
Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters
der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober
1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der
Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesge-
biet andererseits zu größeren Veränderungen bei den Antei-
len der einzelnen Länder am Umsatzsteueraufkommen und
im Länderfinanzausgleich führen. Da zum voraussichtlichen
Veröffentlichungszeitpunkt der Ergebnisse des Zensus 2011
die Haushaltsjahre 2011 und 2012 abgeschlossen sein wer-
den und daher die geänderten Einwohnerzahlen durch den
Zensus 2011 weder im Zeitpunkt der Aufstellung der Län-
derhaushalte noch während der Durchführung des vorläufi-
gen Vollzugs des Finanzausgleichs für diese Jahre erkennbar
und vorhersehbar waren, kommt es zu nachträglichen Ver-
schiebungen bei der Umsatzsteuerverteilung und dem Län-
derfinanzausgleich und damit zu finanziellen Belastungen
bei einzelnen Ländern in späteren Haushaltsjahren.
Die hier vorgesehene Ergänzung des Finanzausgleichs-
gesetzes setzt einen Wunsch der Länder nach einem gestuf-
ten Übergang gesetzlich um. Im Ausgleichsjahr 2011 wer-
den danach in den Abrechnungen ein Drittel und im Aus-
gleichsjahr 2012 zwei Drittel der zensusbedingten Unter-
schiede

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.268 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.430–57.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….

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