Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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