Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680)
Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)Vorbemerkungen
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
| Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF) | Vordrucknummerierung | |||||
| Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||||||
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers | ||||||
| Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. | ||||||
| Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): | ||||||
| Fahrerlaubnisbehörde: | ||||||
| Ort: | ||||||
| Ausstellungsdatum: | ||||||
| Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr[*] am: | ||||||
| (Stempel) | ||||||
| Name, Vorname: | ||||||
| geboren am: | in: | |||||
| ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen[**]: | ||||||
| Klasse | Erteilungsdatum | Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV | ||||
| AM | ||||||
| A1 | ||||||
| A2 | ||||||
| A | ||||||
| B | ||||||
| C1 | ||||||
| C | ||||||
| D1 | ||||||
| D | ||||||
| BE | ||||||
| C1E | ||||||
| CE | ||||||
| D1E | ||||||
| DE | ||||||
| L | ||||||
| T | ||||||
| Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben: | ||||||
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
Anlage 8a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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02.10.2015 Ausfertigung
Anlage 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1674)
BGBl. 2015 I S. 1674
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16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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07.01.2011 Ausfertigung
Anlage 8a eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
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17.12.2010 Ausfertigung
Anlage 8a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.