Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 63 Vorzeitige Tilgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Minden, 31.10.2025 – 2 L 1629/25
- VGH Bayern, 09.01.2025 – 11 CS 24.1820
- VGH Bayern, 24.01.2022 – 11 CS 21.2810Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 – 12 LB 64/20Zitiert von 5
- VGH Bayern, 17.01.2020 – 11 B 19.1274Zitiert von 16
5 Entscheidungen zu § 63 FeV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/63#abs-1 (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/63#abs-2 (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.