Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 63 Vorzeitige Tilgung

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/63#abs-1 (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/63#abs-2 (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.

§ 62 § 64