Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/61?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Fahreignungsregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.